Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemein:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) definieren die Regelungen zwischen der EGA & Services GmbH und dem Auftragnehmer bzgl. des Vertragsgegenstandes.

2.    Vertragsgrundlage:

Als Vertragsgrundlage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB,  Teil B)  in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Für zwischen der Firma EGA & Services GmbH und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachfolgenden Regelungen anzuwenden  soweit sich nicht aus übergeordneten Vorschriften zwingend Abweichendes ergibt. Ergänzungen, Abweichungen oder besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Zwischen der EGA & Services GmbH und dem Auftragnehmer kommt ein Vertrag erst durch die schrift-liche Auftragsbestätigung zustande, die, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 5 Arbeitstagen einzugehen hat.

3.    Lieferung und Leistung:

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich an die von der EGA & Services GmbH festgelegten Lieferadresse. Der Auftragnehmer wird die Lieferung und Leistung  schnellstmöglich bewirken bzw. sich an den vorgelegten Terminplan bzw. schriftliche Terminvorgaben halten.

4.    Haftung und Gewährleistung:

Für den Fall der schuldhaften Nichteinhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins durch den Auf-tragnehmer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Gesamtauftragssumme je Werktag vereinbart. Die gesamte Vertragsstrafe ist begrenzt auf max. 5% der Gesamtauftragssumme. Die Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz evtl. weitgehender Schäden bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer übernimmt die volle Haftung und Gewährleistung für die sach- und fachgerechte Ausführung  der Lieferung und Leistung im Rahmen der VOB/B §13. Für die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen gilt die VOB/B §13 und beträgt 5 Jahre.

5.    Abnahme und Gefahrenübergang:

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Ab-nahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht  zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Abnahme der Arbeiten erfolgt erst nach vollständiger Fertigstellung der gesamten Leistung. Die Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen ausschließlich mit der Endabnahme. Teilabnahmen bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. Nach der Abnahme einer Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung eine erneute Verjährungsfrist von 2 Jahren. Diese endet jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen. Jede Mängelbeseitigung ist in einem von beiden Vertragspartnern zu unterzeichneten Protokoll abzunehmen.

6.    Personalvermittlung:

Allgemeines

EGA & Services GmbH / Personalvermittlung wird im Auftrage des Kunden tätig und recherchiert in der eigenen Datenbank oder am Arbeitsmarkt nach Personal, das dem gemeinsam mit dem Kunden erarbeiteten Anforderungsprofil entspricht. Ein Vertragsverhältnis zwischen EGA & Services GmbH / Personalvermittlung und dem vermittelten Personal kommt dabei nicht zustande.
Die EGA & Services GmbH / Personalvermittlung versichert höchste Vertraulichkeit und Sorgfalt bei der Ausführung des Vermittlungsauftrages. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn zwischen dem Auftraggeber und einem der von EGA & Services GmbH / Personalvermittlung zur Vermittlung vorgeschlagene Bewerber ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Vergütung

Die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung wird vor jedem Vermittlungsauftrag einzelvertraglich vereinbart. Die Vermittlungsvergütung beträgt 15% des zwischen Auftraggeber und vermittelten Bewerber vereinbarter Bruttojahresgehalt unter Einschluss aller Zusatzleistungen wie 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder usw.
Die Vergütung sowie die berechneten Zusatzleistungen werden mit Abschluss des Vertrages zwischen Auftraggeber und Bewerber sofort fällig und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber wird die entsprechenden Daten auf Anfrage offen legen.

7.    Zahlungsbedingungen:

Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der jeweils in Deutschland gültigen Währung zu leisten.
Kommt der Auftragnehmer mit der Zahlung in Verzug, ist die EGA & Services GmbH berechtigt, für jede Mahnung eine Pauschale von 5,00 Euro zu berechnen.

8.    Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Für beide Parteien gilt – soweit nichts anderes vereinbart wird – Dresden als Gerichtsstand, Erfüllungsort ist Dresden.

9.    Salvatorische Klausel:

Sollten Ausführungen / Hinweise in diesen Geschäftsbedingungen nicht den geltenden gesetzlichen Auflagen entsprechen, so sind diese im beiderseitigen Einvernehmen durch den gleichen Sinn ergebende und den zurzeit geltenden gesetzgeberischen Auflagen entsprechende  Formulierungen zu ersetzen.